Mustervertrag GbR Freiberufler

Die Unterzeichnenden

1.___________
2.___________

schließen mit Wirkung vom _____ folgenden

Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

I. Regelung der gesellschaftsrechtlichen Verbindung

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Name der Gesellschaft lautet: _____. Die namensgebenden Partner gestatten den nach ihrem Ausscheiden verbleibenden Gesellschaftern, ihren Namen auch nach ihrem Ausscheiden aus der Sozietät in der Sozietätsbezeichnung fortzuführen, soweit nicht im Einzelfall ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein solcher wichtiger Grund ist beispielsweise eine anderweitige Anwaltstätigkeit des Ausscheidenden im bisherigen Kammerbezirk.

Unabhängig von der Namensgebung für die Sozietät sind die Namen sämtlicher Gesellschafter auf den Briefbögen, Praxisschildern und ähnlichen Darstellungen, die sich an Dritte richten, anzugeben. Die Aufnahme der Namen angestellter Rechtsanwälte in diese Gegenstände bedarf eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. In jedem Fall ist optisch hervorzuheben, dass es sich hierbei nicht um Gesellschafter handelt.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist _____ .Wird der Geschäftsbetrieb örtlich verändert, so ändert sich der Sitz der Gesellschaft, ohne dass es der Zustimmung eines Gesellschafters oder einer Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf.

oder

(2) Die Sozietät übt ihre Tätigkeit in den Büros in _______________, ________________ und ____________ aus. Die Ausgestaltung des Außenauftritts muss gewährleisten, dass deutlich wird, dass es sich um eine überörtliche Sozietät handelt.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens, Geschäftsjahr

(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei unter gemeinsamer Berufsausübung.

(2) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gesellschafter, Gesellschaftskapital

(1) Gesellschafter sind _____, und _____.

(2) Die Gesellschafter haben eine Bareinlage von _____ EUR zu erbringen, die zum _____ fällig ist. Die Gesellschafter bringen ihre Mandantenkartei in die Gesellschaft ein, soweit die Mandanten einer solchen Übertragung zugestimmt haben. Mandate, die einer Übertragung nicht zugestimmt haben, hat der betroffene Gesellschafter zu kündigen.

oder

(2) Die Gesellschafter haben auf die Dauer von ______ Jahren, beginnend ab _____, eine monatliche Bareinlage in Höhe von _____ EUR, fällig bis zum 3. eines jeden Monats, zu leisten.

oder

(2) Das Gesellschaftsvermögen ergibt sich aus der hiermit Bestandteil des Vertrages gewordenen Anlage I.

Am Kapital sind beteiligt:

  1. _____ mit _____ %,
  2. _____ mit _____ %.

oder

(2) Die Gesellschafter bringen das sich aus der Anlage 1 zu diesem Vertrag ergebende Inventar in die Gesellschaft ein. Eine Gewährleistung wird hierfür nicht übernommen.

ergänzend

Das Recht zur Mitbenutzung endet am _____.

ergänzend

Inventar, das ein Partner nach Gründung der Sozietät auf eigene Kosten anschafft, verbleibt in seinem Eigentum. Er überlässt es der Sozietät unentgeltlich zur Mitbenutzung. Über derartige Inventargegenstände ist eine Liste zu führen und der Gegenstand entsprechend zu kennzeichnen.

(3) Eine Verpflichtung zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals ist nur mit einstimmigem Gesellschaftsbeschluss zulässig.

oder

(3) Das Gesellschaftskapital kann durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter um maximal _____ EUR erhöht werden. Diese Beiträge sind in bar und von allen Gesellschaftern gleich hoch zu entrichten. Die Zahlung ist _____ Monate nach Beschlussfassung fällig. Der Beitragserhöhung liegt im Übrigen nachfolgender Zweck zugrunde: _____.

§ 4 Gesellschafterkonten

(1) Für jeden Gesellschafter werden die folgenden Kapitalkonten geführt:

a. Kapitalkonto I: Hier wird die Einlage des Gesellschafters, die dieser nach § 2 zugesagt hat verbucht. Ihr werden künftige Gewinn nur in dem Umfang zugebucht, als dies erforderlich ist, um die übernommene Einlage zu erbringen.

b. Kapitalkonto II: Hier werden die Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen sowie Aufgelder verbucht.

c. Kapitalkonto III: Hier werden entnahmefähige Gewinnanteile, Vergütungen, Zinsen und Einlagen und Entnahmen verbucht. Dieses Konto ist verzinslich.

d. Kapitalkonto IV: Hier werden die den Gesellschafter betreffenden Verluste verbucht. Künftige Gewinn werden diesem Konto zugebucht, bis es ausgeglichen ist.  

(2) Im Insolvenzfall, beim Ausscheiden eines Gesellschafters oder im Falle der Liquidation werden die Kapitalkonten III und IV miteinander verrechnet.

(3) Bei einer etwaigen Liquidation der Gesellschaft oder bei Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens eines ausscheidenden Gesellschafters nimmt nur das Kapitalkonto I an den im Unternehmen etwa liegenden stillen Reserven teil.

(4) Soweit zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter gesonderte Darlehensbeziehungen bestehen, werden dafür jeweils verzinsliche Darlehenskonten geführt.

(5) Die Zinsen der Kapitalkonten III und der Darlehenskonten sind Ertrag bzw. Aufwand der Gesellschaft. Die Höhe der Zinsen orientiert sich am Refinanzierungszins der Gesellschaft. Er wird jeweils jährlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festgesetzt. Zum Ende eines Jahres nicht ausgeglichene Zinsen werden dem betreffenden Kapitalkonto zugebucht und im Folgejahr mitverzinst.

§ 5 Geschäftsführung und Vertretung/Beschlussfassung

...

§ 20 Sonstige Vereinbarungen

(1) Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, sind die Vertragsschließenden verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung der Vertragsteile verzichtet werden.

..., den ....

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(Unterschrift)

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(Unterschrift)

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