Mustervertrag Gesellschaftsvertrag einer Mitarbeiterbeteiligung

Die Unterzeichnenden

1.________________________
- nachfolgend als "Inhaber" bezeichnet -

2.________________________
- nachfolgend als "Beteiligter" bezeichnet -

schließen mit Wirkung vom _____ folgenden

Gesellschaftsvertrag einer Mitarbeiterbeteiligung

§ 1 Gegenstand des Vertrags

(1) Der Inhaber betreibt unter der Bezeichnung _____ ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck _____ ist.

(2) An diesem Unternehmen wird der Beteiligte als stiller Gesellschafter nach §§ 230 ff. HGB in Höhe von _____ % beteiligt.

§ 2 Beginn und Vertragsdauer

(1) Dieser Vertrag beginnt am _____ und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Eine Kündigung ist nur zulässig unter Einhaltung einer Frist von _____ Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres, frühestens zum _____.

oder

(2) Der Vertrag endet mit Ablauf des Jahres _____. Er verlängert sich um _____ Jahre, sofern nicht _____ Monate vor Ablauf der Vertragsdauer per Einschreiben-Brief gekündigt wird.

oder

(2) Der Vertrag ist unbefristet und unkündbar bis zum _____. Wird bis zum _____ kein neuer Vertrag geschlossen, endet die Gesellschaft durch Liquidation.

§ 3 Einlage- und Nachschusspflicht

(1) Der Beteiligte hat in das Vermögen des Inhabers eine Bareinlage in Höhe von _____ EUR zu erbringen, die zum _____ fällig ist.

(2) Eine Verpflichtung zur Erhöhung der Einlage kann nur mit Zustimmung des Beteiligten verlangt werden.

§ 4 Konten des Beteiligten

(1) Die unter § 3 genannte Einlage des Beteiligten wird im Unternehmen des Inhabers als Verbindlichkeit verbucht, wobei die Verbindlichkeit wie ein Kapitalkonto zu behandeln ist.

(2) Neben dem festen Einlagekonto werden daher veränderliche Beteiligungskonten II und III geführt. Auf das Beteiligungskonto II werden die auf den Beteiligten entfallenden, anteiligen Verluste des Inhabers verbucht. Auf dem Beteiligungskonto III werden Gewinnanteile und Entnahmen des Beteiligten verbucht.

ergänzend

Abweichend hiervon werden Gewinnanteile dem Beteiligungskonto II zugeschrieben, soweit dieses Konto durch Verluste aus den vorausgegangen Jahren belastet ist.

(3) Bei einer Liquidation der stillen Beteiligung oder bei Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens steht dem Beteiligten der Saldo aus diesem Konto als Abfindungsguthaben zu.

§ 5 Geschäftsführung

Zur Geschäftsführung der stillen Beteiligung ist ausschließlich der Inhaber berechtigt.

§ 6 Gewinn- und Verlustbeteiligung

(1) Grundlage der Gewinn- oder Verlustbeteiligung ist der Jahresabschluss des Inhabers. Der Beteiligte hat Anteil am Ergebnis.

oder

(1) Grundlage für die Verteilung des Gewinns oder Verlustes ist der korrigierte Jahresabschluss des Inhabers. Dieser ergibt sich, indem außerhalb des Jahresabschlusses folgende Hinzurechnungen und Kürzungen, soweit nicht schon entsprechend berücksichtigt, vorgenommen wurden.

a. vom Gewinn sind zu kürzen bzw. vom Verlust hinzuzurechnen

Vergütungen nach § 15 EStG (Vergütung für Dienstleistung, Überlassung von Kapital oder Wirtschaftsgütern); Zinszahlungen des Inhabers an die Gesellschaft für die Überlassung von Kapital oder sonstigen Wirtschaftsgütern (einschließlich der Verzinsung des Privatkontos)
Erträge aus der Zeit vor dem Beginn der Gesellschaft,
Veräußerungsgewinne des notwendigen Betriebsvermögens, das vor dem Beginn der Gesellschaft bilanziert wurde.

b. vom Verlust sind zu kürzen bzw. dem Gewinn hinzuzurechnen

Aufwendungen aus der Zeit vor dem Beginn der Gesellschaft,
Veräußerungsverluste des notwendigen Betriebsvermögens, das vor dem Beginn der Gesellschaft bilanziert wurde.

(2) Der Gewinn oder Verlust des Inhabers wird zwischen dem Inhaber und dem Beteiligten nach Köpfen verteilt. Zusätzlich am Verlust hat der Beteiligte maximal bis zur Höhe seiner Einlage Anteil.

oder

(2) Der Gewinn oder Verlust des Inhabers wird zwischen dem Inhaber und dem Beteiligten nach § 121 HGB verteilt. Am Verlust hat der Beteiligte maximal bis zur Höhe seiner Einlage Anteil.

oder

(2) Der Gewinn wird nach folgendem Schlüssel verteilt:

a. Inhaber _____ %,

b. Beteiligter _____ %.

Am Verlust hat der Beteiligte im gleichen Maß Anteil, in der Summe aber maximal bis zur Höhe seiner Einlagen.

oder

(2) Der Beteiligte hat ausschließlich am Gewinn des Inhabers Anteil. Auf ihn entfallen _____ %.

§ 7 Entnahmen und Abführung der Kapitalertragsteuer

(1) Der Beteiligte kann jährlich Entnahmen im Umfang von _____ % des Vorjahresgewinnanteils tätigen.

oder

(1) Der Beteiligte erhält eine jährliche Vorabausschüttung aus seinem Gewinnanteil in Höhe von _____ €.

(2) Der Inhaber wird bei den Auszahlungen an den Beteiligten entsprechend § 43 Abs. 1 Nr. 3, § 43a Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 3 EStG die Kapitalertragsteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen.

§ 8 Kündigung der stillen Beteiligung und Ausscheiden des Beteiligten

(1) Bei Kündigung der stillen Beteiligung wird diese aufgelöst. Das Auseinandersetzungsguthaben des Beteiligten nach § 4 Abs.3 ist diesem innerhalb von _____ Jahren nach Wirksamwerden der Kündigung in gleichen Jahresraten auszuzahlen. Die erste Jahresrate wird fällig an dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Der jeweils geschuldete Rest ist mit _____ % jährlich zu verzinsen.

oder

(1) Das Auseinandersetzungsguthaben nach § 4 Abs. 3 ist dem Beteiligten innerhalb von _____ Jahren in gleichen Jahresraten auszuzahlen, wenn der Inhaber hierfür Sicherheit durch eine Bankbürgschaft stellt. Soweit eine Sicherheit nicht gewährt wird, ist das Auseinandersetzungsguthaben zum Austrittstermin fällig. Für den Fall der ratierlichen Auszahlung wird die erste Rate fällig an dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Der jeweils geschuldete Rest ist mit _____ % jährlich zu verzinsen.

(2) Neben der Kündigung führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der Beteiligten dieses Vertragesverhältnisses, die Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens des Beteiligten zur Auflösung der Gesellschaft. Das in diesen Fällen ebenfalls in _____ Jahresraten auszuzahlende Auseinandersetzungsguthaben wird nicht verzinst.

§ 9 Erbfolge

Der Tod des Beteiligten berührt den Fortbestand der stillen Beteiligung nicht, sie wird mit den Erben des Beteiligten fortgesetzt.

oder

Der Tod des Beteiligten führt zur Auflösung der stillen Beteiligung. Das Auseinandersetzungsguthaben nach § 4 Abs. 3 steht den Erben entsprechend der Regelung in § 9 zu.

ergänzend

Der Tod des Inhabers berührt den Fortbestand der stillen Beteiligung nicht.

§ 10 Übertragung der Beteiligung

Die Übertragung der Beteiligung an einen Dritten ist nur mit Zustimmung des Inhabers zulässig.

ergänzend

Die Zustimmung zu einer Übertragung der Beteiligung auf den Ehegatten oder an Abkömmlinge in gerader Linie wird hiermit uneingeschränkt und unwiderruflich erteilt.

§ 11 Sonstige Vereinbarungen

(1) Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, sind die Vertragsschließenden verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung der Vertragsteile verzichtet werden.

_____, den _____.

__________________         __________________
(Unterschrift)                 (Unterschrift)

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