Mustervertrag Mietvertrag Angehörige

Mietvertrag über Wohnraum

zwischen
____________________________
- nachfolgend Vermieter genannt -

und
_________________________
- nachfolgend Mieter genannt -

§ 1 Mietgegenstand und Mietgebrauch

(1) Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken im Haus Nr. _____ in der ____________ in ________________ die folgenden Räume_______ Zimmer __________ Küche, ____________ Bad/Dusche/WC, _______ Diele, ___________ Balkon, __________ Kellerräume mit der Nr. ________, Bodenräume/Speicher, __________ Garage/Stellplatz, ________ Garten, ______ gewerblich genutzte Räume.

Die Wohnfläche beträgt _____ qm. Die Größe des Balkons beträgt zusätzlich ____ qm. Der Mieter erhält einen Grundrissplan mit qm-Angaben der einzelnen Zimmer.

(2) Folgende gemeinschaftliche Einrichtungen und Anlagen können vom Mieter mitbenutzt werden:

  • Waschküche,
  • Abstellräume,
  • Garten,
  • Gemeinschaftsantenne,
  • Trockenboden,
  • _____________,

Die Benutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen und Anlagen ist in einer diesem Vertrag als Anlage beigefügten Hausordnung geregelt.

(3) Dem Mieter werden vom Vermieter für die Mietzeit die folgenden Schlüssel ausgehändigt:

_______ Haus-,

_______ Wohnungs-,

_______ Zimmer-,

_______ Boden/Speicher-,

_______ Keller-,

_______ Garagen-Schlüssel.

(4) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Räumlichkeiten insgesamt als Wohnräume anzusehen sind.

(5) Sollte der Vermieter die Wohnung zum vorgesehenen Mietbeginn nicht rechtzeitig übergeben, haftet er nur, sofern ihm Vorsatz oder große Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 2 Miete

(1) Die Miete beträgt monatlich ______ EUR.

Mit dieser Miete sind sämtliche Betriebskosten abgegolten, soweit sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt.

ergänzend zu Absatz 1

Die Wohnung ist mit öffentlichen Mitteln gefördert (Sozialwohnung). Die Miete wurde daher auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelt.

ergänzend zu Absatz 1

Da der Vermieter Aufwendungsbeihilfen erhalten hat, die stufenweise wegfallen, kann sich die Miete ab _________ um _______ EUR je qm Wohnfläche und ab dem _________ um _________ erhöhen.

ergänzend zu Absatz 1

Die Wohnung wurde im dritten Förderweg errichtet, so dass sich die Mieterhöhungsmöglichkeiten nach den Förderungsbedingungen richten .

oder

(1) Die monatliche Miete beträgt _______ EUR, ab dem ________ erhöht er sich auf __________EUR.

ergänzend

Die Miete erhöht sich sobald und sooft sich der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis 2010 = 100 gegenüber dem Stand vom Stichtag um 10 % ändert (erhöht oder ermäßigt). Die Veränderung der Miete erfolgt dann im entsprechenden prozentualen Verhältnis.

Die Änderung der Miete erfolgt durch schriftliche Erklärung. Diese muss auch die Änderung der nach der Mietanpassungsvereinbarung maßgebenden Preise nennen. Die dann neu ermittelte Miete ist ab dem übernächsten Monat nach der Abgabe der Erklärung zu zahlen.

Ein Mietänderungsverlangen, das auf die Veränderung des Verbraucherpreisindexes gestützt ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens ein Jahr unverändert war.

oder

(1) Die Miete beträgt monatlich _________ EUR. Nebenkosten werden nicht erhoben. Hierüber findet auch keine Abrechnung statt.

(2) Daneben hat der Mieter die Betriebskosten im Sinne von § 2 Betriebskostenverordnung zu tragen. Eine Aufstellung der Betriebskosten ist als Vertragsbestandteil beigefügt.

(3) Auf die Betriebskosten ist eine monatliche Vorauszahlung von ______ EUR mit der jeweiligen Monatsmiete zu zahlen.

(4) Die Abrechnung über die Betriebskosten erfolgt jährlich. Bei vereinbarten Pauschalbeträgen findet weder eine Nachforderung noch eine Erstattung statt.

(5) Der Vermieter versichert, dass im Durchschnitt in den letzten zwei Abrechnungsperioden die Heizkosten pro Monat nicht mehr als __________ EUR betragen haben. Die sonstigen Betriebskosten haben im Durchschnitt nicht mehr als ___________ EUR betragen.

(6) Der Mieter bezieht die folgenden Leistungen direkt und trägt die Kosten gegenüber dem Versorgungsunternehmen:

  • Strom,
  • Wasser,
  • Gas,
  • Fernwärme,
  • _________.

(7) Die Miete und die Betriebskosten sind spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme jeweils ermächtigte Person zur Zahlung fällig. Der sich aus der jährlichen Betriebskostenabrechnung ergebende Betrag wird für beide Seiten nach Zugang der Abrechnung fällig.

Die Zahlungen des Mieters erfolgen bis auf weiteres auf das Konto mit der Nr. ______ bei der _____________ Bank, Bankleitzahl _____________.

§ 3 Verteilung und Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten

(1) Die Betriebskosten werden nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die Mieter umgelegt. Wo derartige Bestimmungen fehlen, erfolgt die Verteilung nach billigem Ermessen des Vermieters (Kopfzahl der Bewohner, Verhältnis der Wohnflächen zueinander oder Messgeräte).

oder

(1) Vorauszahlungen auf die Heizkosten werden verbrauchsabhängig abgerechnet. Die Kosten des Betriebs der zentralen Heizanlage werden anteilig nach der Wohnfläche auf die Mieter umgelegt.

Gleiches gilt auch für die Kosten der Warmwasserversorgung.

Hierbei werden die Gesamtkosten für Heizung und Warmwasser zu _____ % nach der Quadratmeterzahl der beheizten Wohnfläche und zu ______ % nach dem festgestellten Wärmeverbrauch verteilt.

Andere Betriebskosten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mietparteien umgelegt.

Öffentliche Lasten des Grundstücks nach qm Fläche

Kosten der Entwässerung nach Personenzahl

Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- oder Lastenaufzugs nach Personenzahl

Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung nach Wohnfläche

(2) Die Heiz- und Betriebskosten werden einmal jährlich ermittelt und zeitnah abgerechnet.

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter Einsicht in die Berechnungsgrundlagen zu gewähren. Kopien und Abschriften muss er nur gegen Kostenerstattung herausgeben.

Der Vermieter kann eine Nachzahlung auf die Heiz- und Betriebskosten nur verlangen, sofern er spätestens innerhalb von ___ Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums ordnungsgemäß abgerechnet und den Mieter zur Nachzahlung aufgefordert hat.

(3) Weichen die tatsächlichen Kosten um mindestens 10 % von den Vorauszahlungen ab, so kann jede Mietpartei eine angemessene Anpassung der Vorauszahlungen verlangen.

§ 4 Mietzeit

(1) Das Mietverhältnis ist von unbestimmter Dauer. Es beginnt am ___________ und läuft auf unbestimmte Zeit.

oder

(1) Das Mietverhältnis beginnt am ____________ und endet am ______________. Es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wird.

Das Recht des Vermieters, die Miete zu erhöhen, bleibt durch diese Befristung unberührt

ergänzend

Die Befristung erfolgt aus folgendem Grund: ________________________________

oder

(1) Das Mietverhältnis beginnt am ___________ und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Mieter/Vermieter verzichtet auf das Recht zur ordentlichen Kündigung für den Zeitraum von _______ Jahren. Das Recht zur Kündigung nach Ablauf dieser Zeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.

ergänzend

Der Mieter kann einen Mietvertrag, der auf unbestimmte Dauer eingegangen wurde, jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen.

  • Der Vermieter ist zur Kündigung eines solchen Mietverhältnisses berechtigt, wenn er die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seinen Familienangehörigen wegen bisheriger unzureichender Unterbringung benötigt oder sonst ein berechtigtes Interesse nachweist. Weitere gesetzliche Beschränkungen des Kündigungsrechts bleiben unberührt.
  • Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, sie verlängert sich für den Vermieter nach Ablauf von fünf, acht und zehn Jahren seit Überlassung der Wohnung jeweils um weitere drei Monate.
  • Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt unabhängig von der Mietdauer drei Monate.

(2) Die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten. Werktag des 1. Monats der Kündigungsfrist zugehen. Der Kündigende hat den Nachweis über den Zugang der Kündigung zu führen.

(3) Eine Teilkündigung von Nebenräumen ist ausgeschlossen.

§ 5 Pflichten des Vermieters vor Einzug

Die folgenden Arbeiten hat der Vermieter auf seine Kosten bis spätestens ______ vornehmen zu lassen: __________________

§ 6 Schönheitsreparaturen

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Die Arbeiten in der Wohnung sind im Bedarfsfalle durchzuführen.

(2) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten - ohne Berücksichtigung im Mietpreis - übernimmt oder dem Vormieter diese Kosten erstattet. Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustands der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen.

(3) Soweit Schönheitsreparaturen am Ende des Mietverhältnisses durchzuführen sind, müssen sie fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung des Mieters Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 hat der Mieter die Ausführung dieser Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden.

§ 7 Mängel/Schäden und Instandhaltung der Wohnung

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache und die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für die ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache und für die ausreichende Lüftung und Heizung der ihm überlassenden Räume zu sorgen.

(2) Zeigt sich ein nicht nur unwesentlicher Mangel oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Mietsache oder des Grundstücks gegen eine nicht vorgesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich mitzuteilen.

(3) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; er ist, soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige Abhilfe zu schaffen außerstande war, nicht berechtigt, die in § 536a BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder ohne Bestimmung einer Frist zu kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(4) Der Vermieter ist verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Arbeiten unverzüglich durchzuführen.

ergänzend

Lässt der Vermieter ihm mitgeteilte Mängel trotz Mahnung durch den Mieter nicht innerhalb einer Frist von _______ Monaten oder in dringenden Fällen unverzüglich beheben, so ist der Mieter berechtigt, auf Kosten des Vermieters die Mängel selbst beseitigen zu lassen. Er ist berechtigt, eine Fachfirma zu beauftragen und kann die Kosten der Reparatur bei der nächsten Mietzahlung einbehalten.

(5) Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche Schäden, die von ihm, seinen Mitbewohnern, Hausangestellten, Untermietern sowie von ihm beauftragten Handwerkern schuldhaft verursacht wurden.

§ 8 Bagatellschäden

(1) Kleinere Reparaturen an Einrichtungen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, trägt der Mieter, soweit die Kosten hierfür nicht über EUR 75 liegen.

(2) Pro Kalenderjahr hat der Mieter für derartige Kleinreparaturen max. 200 EUR, höchstens aber 8 % der Jahresmiete aufzuwenden.

§ 9 Mietereinbauten

(1) Der Mieter ist berechtigt, die folgenden Einbauten vorzunehmen: _____________________________

Evtl. erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten einzuholen. Er hat den Vermieter mindestens eine Woche vor Beginn der Einbauarbeiten hierüber zu informieren.

(2) Weitere Einbauten und bauliche Veränderungen darf der Mieter nur nach vorheriger Erlaubnis des Vermieters vornehmen.

Der Vermieter darf die Erlaubnis nur verweigern, wenn er hierzu berechtigte Gründe hat.

(3) Beim Auszug ist der Mieter berechtigt, die Einrichtungen, mit denen er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechtes des Mieters durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

(4) Dieser Ausgleich errechnet sich anhand der nachgewiesenen Kosten für den jeweiligen Einbau abzüglich _______% der entstandenen Kosten für jedes Jahr der Wohndauer.

§ 10 Untervermietung

(1) Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund für die Verweigerung vorliegt oder der Wohnraum übermäßig belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann.

oder

(1) Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache unterzuvermieten. Hierbei hat er aber die vertraglichen Einschränkungen zu beachten, denen er unterliegt.

oder

(1) Der Mieter ist grundsätzlich nicht zur Untervermietung berechtigt. Lediglich im Rahmen des § 553 Abs. 1 BGB ist er hierzu berechtigt: Wenn er also ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nachweisen kann, was bei Abschluss dieses Vertrages noch nicht vorlag und keine überwiegenden Interessen des Vermieters dagegen sprechen.

(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten beim Gebrauch zu Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

§ 11 Bauliche Maßnahmen/Modernisierungen/Ausbesserungen

(1) Der Mieter hat die Pflicht, Maßnahmen und bauliche Veränderungen, die der Verbesserung der Mietsache oder sonstiger Teile des Gebäude sowie der Einsparung von Heizenergie dienen, zu dulden.

Diese Pflicht entfällt, wenn die Maßnahme unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Arbeiten, der baulichen Folgen, vorausgegangener Verwendungen des Mieters oder einer zu erwartenden Mieterhöhung für den Mieter oder seine Familienangehörige eine Härte bedeuten würde, die auch bei Berücksichtigung der verschieden gelagerten Interessen der Parteien nicht zu rechtfertigen wäre.

Außer Betracht bleibt die zu erwartende Mieterhöhung, wenn die Maßnahmen bezwecken, die Mietsache oder sonstige Gebäudeteile in einen allgemein üblichen Zustand zu versetzen.

(2) Beinhalten die durchzuführenden Maßnahmen Arbeiten, welche den Gebrauch der Mietsache ganz oder teilweise ausschließen oder erheblich beeinträchtigen, so verpflichtet sich der Vermieter für die Zeit der Einschränkung des Gebrauchs der Mietsache, die Miete ganz oder teilweise zu erlassen bzw. zu ermäßigen.

ergänzend

Aufwendungen, die der Mieter infolge der Bauarbeiten machen muss, hat der Vermieter zu ersetzen; der Mieter kann einen angemessenen Vorschuss auf diese Aufwendungen verlangen. Der Vermieter ist hieraus nicht zu Mieterhöhungen berechtigt.

(3) Der Vermieter hat dem Mieter 3 Monate vor dem Beginn der Maßnahmen deren Arten, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Erhöhung der Miete schriftlich mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, für den Ablauf des nächsten Monats zu kündigen.

Kündigt der Mieter hierauf das Mietverhältnis, so haben die Maßnahmen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu unterbleiben, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen, die mit keiner oder nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und zu keiner oder nur zu einer unerheblichen Erhöhung der Miete führen.

§ 12 Haushaltsmaschinen

Der Mieter ist berechtigt in den folgenden Räumen Haushaltsmaschinen (Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn, und soweit die Kapazität der vorhandenen Installation ausreicht und Belästigungen der anderen Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind: ____________________

oder

Der Mieter darf Waschmaschinen und Wäschetrockner nur in den hierfür vorgesehenen Räumen im Keller aufstellen. Andere Haushaltsmaschinen darf er aufstellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installation ausreicht und Belästigungen der anderen Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.

ergänzend

Der Vermieter versichert, dass die Stromversorgung der Wohnung ausreichend abgesichert ist bzw. er verpflichtet sich, diese Stromversorgung auf Anforderung herzustellen.

ergänzend

Der Mieter übernimmt die verschuldensunabhängige Haftung für Schäden, die durch die Haushaltsmaschinen verursacht werden.

§ 13 Tierhaltung

(1) Der Mieter ist berechtigt, in der Wohnung Haustiere zu halten, soweit deren Anzahl und Größe das allgemein übliche Maß nicht übersteigt.

(2) Wenn die Hausgemeinschaft sich durch die Tierhaltung belästigt fühlt, kann der Vermieter der Tierhaltung widersprechen.

oder

(2) Der Mieter darf Haustiere nur nach Einwilligung des Vermieters halten. Die Einwilligung kann nur aus berechtigten Gründen verweigert werden. Sie gilt nur für das jeweilige Tier und kann widerrufen werden, wenn sich andere Mieter oder Nachbarn durch die Tierhaltung belästigt fühlen oder wenn eine Gefährdung der Mietsache durch die Tierhaltung zu befürchten ist. Für Kleintiere (Vögel, Fische, Hamster, Zwergkaninchen u.Ä.) ist keine Genehmigung erforderlich.

oder

(2) Das Halten von Haustieren mit Ausnahme von Kleintieren (Vögel, Fische, Hamster, Zwergkaninchen u.Ä.) ist nicht gestattet.

§ 14 Gartennutzung

(1) Der Mieter ist berechtigt, den zum Haus gehörenden Garten zu nutzen. Einzelheiten regelt die beigefügte Hausordnung.

(2) Der Mieter übernimmt die Pflege des Gartens.

(3) Gartengeräte und Materialien zur Pflege des Gartens werden vom Vermieter auf seine Kosten bereitgestellt.

§ 15 Rundfunk- und Fernsehempfang

(1) Wenn der Vermieter mit Zustimmung der Mehrheit der Mieter eine Gemeinschaftsantenne installiert, mit der alle üblichen Rundfunk- und Fernsehprogramme empfangen werden können, ist der Mieter verpflichtet, seine Einzelantenne zu entfernen, sofern nicht wichtige Gründe für ihre Beibehaltung vorliegen. Gleiches gilt für Satellitenempfangsanlagen des Mieters. Gemeinschaftsantennen hat der Vermieter auf dem ortsüblichen Standard empfangsbereit zu halten.

(2) Der Mieter ist berechtigt, in seiner Wohnung einen Kabelanschluss verlegen zu lassen. Die in soweit entstehenden Kosten trägt er selbst.

oder

(2) Das Haus ist an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Post AG angeschlossen, so dass das Anbringen von Parabolantennen nicht gestattet ist.

§ 16 Betreten der Mieträume durch den Vermieter

(1) Der Vermieter oder die von ihm Beauftragten dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres Zustands oder zum Ablesen von Messgeräten in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Besuchszeiten betreten. Auf eine persönliche Verhinderung des Mieters ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Will der Vermieter das Grundstück oder die Wohnung verkaufen oder ist der Mietvertrag gekündigt, so sind der Vermieter oder die von ihm Beauftragten auch zusammen mit Kauf- oder Mietinteressenten berechtigt, die Mietsache nach vorheriger Ankündigung (mindestens 24 Std. vor dem Termin), während der üblichen Besuchszeiten, zu besichtigen oder jeweils nach Vereinbarung. Die üblichen Besuchszeiten sind wochentags zwischen _______ Uhr und _________ Uhr. In Ausnahmefällen Sonntags zwischen __________ Uhr und ___________ Uhr.

Insgesamt sind Besichtigungen auf ca. _______ Std. an 1 Tag pro Woche zu beschränken.

(3) Der Mieter hat bei längerer Abwesenheit sicherzustellen, dass der Vermieter zum Notfall Zugang zur Wohnung hat. Er hat dem Vermieter daher mitzuteilen, wem er zu diesem Zweck einen Wohnungsschlüssel überlassen hat.

§ 17 Nachmieter

Der Mieter kann das Mietverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen, wenn er dem Vermieter einen Nachmieter stellt, der wirtschaftlich und persönlich zuverlässig und bereit ist, in den Mietvertrag einzutreten.

§ 18 Kaution

(1) Der Mieter ist verpflichtet, an den Vermieter als Sicherheit für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus diesem Mietvertrag eine Kaution in Höhe von ______ EUR zu zahlen.

Der Mieter ist berechtigt, die Mietsumme in drei Monatsraten zu zahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.

(2) Der Vermieter wird die Kautionssumme nach Erhalt bei einer öffentlichen Sparkasse oder bei einer Bank zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen.

(3) Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen. Eine Aufrechnung des Mieters mit dem Rückzahlungsanspruches der Kaution gegen fällige Forderungen des Vermieters ist während der Mietzeit ausgeschlossen.

(4) Nach Beendigung der Mietzeit hat der Vermieter über die Kaution abzurechnen und die verbleibende Kautionssumme einschließlich der Zinsen an den Mieter auszuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch des Mieters wird nach Ablauf von zwei Monaten nach der Rückgabe der Mietsache fällig.

§ 19 Sonstige Pflichten des Vermieters

(1) Der Vermieter hat zu gewährleisten, dass eine Beheizung der Räume, soweit es die Witterung erfordert, spätestens aber ab 15. September bis 15. Mai möglich ist. Eine Temperatur von mindestens 20° C ist für die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 24.00 Uhr in den beheizbaren Räumen als vertragsgemäß vereinbart.

(2) Warmwasser muss der Vermieter Tag und Nacht zur Verfügung stellen.

(3) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter alle erforderlichen Angaben schriftlich zu erteilen. Insbesondere gilt dies für die Abrechnungen über die Nebenkosten, Mieterhöhungen, Wohngeldanträge, Wohnflächenberechnungen sowie Angaben über die Zusammensetzung der Kostenmiete bei öffentlich geförderten Wohnungen.

§ 20 Mieter als Personenmehrheit

(1) Mehrere Personen als Mieter werden als ein Mieter verstanden und haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis gesamtschuldnerisch.

(2) Die Mieter bevollmächtigen sich hiermit gegenseitig zur Abgabe und Annahme von Erklärungen mit Wirkung für und gegen jede Person.

§ 21 Tod des Mieters

Personen, die zum Zeitpunkt des Todes des Mieters zu dessen Hausstand gehören, können in dieses Mietverhältnis eintreten, sowie sie nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls dem Vermieter gegenüber widersprechen.

ergänzend

Sie können das Mietverhältnis innerhalb von 3 Monaten nach dem Todesfall mit einer Frist von ______ Wochen kündigen.

§ 22 Beendigung des Mietverhältnisses

Der Mieter ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung besenrein und vollständig geräumt zu übergeben. Ist dies nicht zum Beendigungszeitpunkt der Fall, ist er ohne weitere Mahnungen in Verzug. Der Vermieter ist berechtigt, die Reinigung und Räumung auf Kosten des Vermieters durch eine Fachfirma durchführen zu lassen.

§ 23 Sonstiges

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der sonstigen Vertragsbestandteile nicht. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, dass an die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung eine solche tritt, die wirksam ist und dem von den Parteien gewollten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten am nächsten steht.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.

(4) Die Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrags und ist als Anlage beigefügt. Weiter ist die Anlage 3 zu § 27, Abs. 1 der 2. Berechnungsverordnung diesem Vertrag als Bestandteil beigefügt.
(§ 2 Betriebskostenverordnung)

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks.

Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer.

2. Die Kosten der Wasserversorgung.

Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.

3. Die Kosten der Entwässerung.

Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nichtöffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.

4. Die Kosten

a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage.

Hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbraucherfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbraucherfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung;

oder

b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage.

Hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums;

oder

c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch als Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a.

oder

d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten.

Hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

5. Die Kosten

a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage.

Hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nr. 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nr. 4 Buchstabe a.

oder

b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a; hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nr. 4 Buchstabe a.

oder

c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten.

Hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft.

6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen

a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nr. 4 Buchstabe a und entsprechend Nr. 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,

oder

b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nr. 4 Buchstabe c und entsprechend Nr. 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,

oder

c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nr. 4 Buchstabe d und entsprechend Nr. 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.

7. Die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzuges.

Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage.

8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung.

Zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.

9. Die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung.

Zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des  Aufzugs.

10. Die Kosten der Gartenpflege.

Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.

11. Die Kosten der Beleuchtung.

Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen.

12. Die Kosten der Schornsteinreinigung

Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nr. 4 Buchstabe a berücksichtigt sind.

13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung

Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-  Wasser- sowie sonstiger Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.

14. Die Kosten für den Hauswart

Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft.

Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach Nr. 2 bis 10 und Nr. 16 nicht angesetzt werden.

15. Die Kosten

a) des Betriebs der Gemeinschafts- Antennenanlage.

Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen.

oder

b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse.

16. Die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege.

Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nr. 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.

17. Sonstige Betriebskosten.

Hierzu gehören die Betriebskosten im Sinne des § 1, die von Nr. 1 bis 16 nicht erfasst sind.

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